Der Artikel geht auf die zivilrechtliche Seite des Energieausweises ein und behandelt dabei insb die Rechtsfolgen der Nichtvorlage und der Vorlage eines fehlerhaften Energieausweises (Gewährleistung, Irrtumsanfechtung, Schadenersatz). Der Autor unterscheidet zwischen der abdingbaren Pflicht zur Aushändigung nach Vertragsabschluss und der auch außerhalb des KSchG zwingenden, durch § 5 EAVG gewährleistungsrechtlich sanktionierten Vorlagepflicht vor Vertragsabschluss. Er bezweifelt, ob die Sanktion des § 5 EAVG für die Nichtvorlage eine ausreichend effiziente Umsetzung der Vorgaben der RL 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden darstellt. Dass nach dieser Bestimmung zumindest eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart gilt, komme der schon gem § 922 ABGB bestehenden Haftung für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften so nahe, dass für Verkäufer und Vermieter wenig Anreiz bestehe, sich rechtskonform zu verhalten.