Mit dem am 1. 11. 2009 in Kraft getretenen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) wurde der Kundenschutz bei Zahlungsdienstleistungen verbessert, insb in Bezug auf das Entgelt, die Ausführungsfrist und die Haftung. Der Autor stellt die Neuerungen im Überblick dar. Ua weist er darauf hin, dass eine Überwälzung des Missbrauchsrisikos auf den Kunden nach der zwingendes Recht darstellenden Regelung des § 44 Abs 1 ZaDiG nicht möglich ist und den Kunden nur im Fall eines Verschuldens eine Ersatzpflicht treffen kann. Eine weitere Neuerung liege darin, dass der Zahlungsdienstleister gem § 46 Abs 1 ZaDiG verschuldensunabhängig für die ordnungsgemäße Ausführung des Überweisungsauftrags durch Zwischenbanken hafte.