ABGB §§ 523, 613
ZPO §§ 11, 14
Für die Klage auf Feststellung des Bestehens einer ersessenen Servitut (hier: Wegerecht) an einer mit fideikommissarischer Substitution belasteten Liegenschaft sind Vor- und Nacherben als notwendige Streitgenossen nur gemeinsam passiv klagelegitimiert. Hingegen kann der Servitutsberechtigte seinen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung von Störungen, die der Vorerbe gesetzt hat, ohne Einbeziehung des Nacherben gegen den Vorerben geltend machen.