BGStG § 5 Abs 3, § 9
Geo: § 52 Abs 4
Wer im Rahmen der Verwaltung des Bundes eine behinderte Person belästigt, dh im Zusammenhang mit der Behinderung ein für die betroffene Person unerwünschtes, unangebrachtes oder anstößiges und deren Würde verletzendes Verhalten zeigt, hat gem § 9 Abs 2 iVm § 5 Abs 3 Bundes-BehindertengleichstellungsG (BGStG) insb für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Schadenersatz zu leisten. Wenn die Belästigung bei einer hoheitlichen Tätigkeit erfolgte, besteht der Schadenersatzanspruch gem § 9 Abs 3 BGStG auch gegen den Rechtsträger.