PHG § 5 Abs 1
Die Auffassung, dass der Hersteller einer Infrarotwärmekabine im Rahmen seiner Instruktionspflichten vor der Gefahr von Verbrennungen warnen muss, die bei Benützern mit fehlendem oder herabgesetztem Schmerzempfinden bestehen kann, ist vertretbar (Zurückweisung des Rekurses).