ABGB § 1295 Abs 1, § 1302
Insb bei der Nachbehandlung des operierten Patienten können sich die vertraglichen Pflichten des Belegarztes aus dem Behandlungsvertrag und des Belegspitals aus dem Krankenhausvertrag überschneiden. Für die Folgen eines Fehlverhaltens haften dem Patienten Belegarzt und Belegspital in diesem Fall solidarisch.