RAO § 16
ABGB § 1002
Eine Aufklärungspflicht über die Honorarverrechnung bzw über die voraussichtliche Höhe des Honorars trifft den Rechtsanwalt insb dann, wenn der Mandant diesbezüglich eine unzutreffende Meinung äußert oder Unerfahrenheit und Unsicherheit erkennen lässt. Der Umstand, dass der Honoraranspruch den erlegten Kostenvorschuss bereits erheblich übersteigt, löst alleine noch keine Warnpflicht aus.