ABGB §§ 1002, 1170a
RAO § 16 Abs 1
Die werkvertragliche Regelung des § 1170a ABGB ist sinngemäß auf den Anwaltsvertrag anzuwenden. Nach Abgabe einer Kostenschätzung ohne Gewährleistung iSd § 1170a Abs 2 ABGB kann der Rechtsanwalt nur dann ein höheres Entgelt fordern, wenn sich ein beträchtlicher Mehraufwand als unvermeidlich erwiesen und er dem Mandanten dies unverzüglich angezeigt hat.