Der Autor analysiert die Judikatur zu der - nur ausnahmsweise in Betracht kommenden - Haftung aus culpa in contrahendo nach grundlosem Verhandlungsabbruch (zB 10 Ob 10/05a = ZRInfo 2005/177), die seiner Meinung nach nicht auf völlig einheitlichen Kriterien basiert. Als Haftungsvoraussetzung wird insb das Erwecken weit über das Übliche hinausgehenden Vertrauens in den späteren Abschluss angesehen. Der Autor weist darauf hin, dass die Haftung nur dort in Betracht kommt, wo bis zum Abbruch nicht einmal partieller oder vorvertraglicher Bindungswille bestand, weil ansonsten ein (Vor-)Vertrag zustande gekommen wäre. Wenn aber einerseits das Zustandekommen eines Vertrags mangels Bindungswillens verneint wird und andererseits aus denselben Erklärungen abgeleitet wird, dass der Erklärende haftungsbegründendes Vertrauen in den Vertragsabschluss erweckt hat, zeige dies eine gewisse Widersprüchlichkeit auf.