Ob sich der gesetzliche Formzwang für ein Rechtsgeschäft auf die Bevollmächtigung zu diesem Rechtsgeschäft erstreckt, hängt nach hA vom Formzweck ab: Während bei Formgeboten zum Schutz vor Übereilung auch die Vollmacht formpflichtig ist, wird bei Formvorschriften, die nur Beweiszweck haben, keine Erstreckung angenommen (zB 5 Ob 34/84). Abweichend von der hM geht der Autor im Fall eines Formgebots mit Warnfunktion nicht von Erstreckung, sondern Verlagerung der Formpflicht auf die Vollmacht aus. Das Rechtsgeschäft selbst könne vom Bevollmächtigten formfrei abgeschlossen werden. Außerdem differenziert er bei Formgeboten mit Beweisfunktion zwischen solchen, die für Abschluss- und Inhaltsklarheit sorgen sollen, und solchen, die lediglich auf Inhaltsklarheit abzielen. Nur im zweiten Fall sei es gerechtfertigt, die Vollmacht nicht dem Formgebot zu unterwerfen. Diene die Form hingegen auch der Abschlussklarheit, seien sowohl die Vollmacht als auch das Rechtsgeschäft formpflichtig.