Der Autor weist darauf hin, dass aus der Qualifikation einer Wertpapierwerbung als irreführend iSd UWG noch keine Anfechtbarkeit des Wertpapierkaufs gem § 871 ABGB abgeleitet werden kann, weil die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung, ua auch das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen Irrtum und Vertragsabschluss, anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden müssen. Weiters vertritt er die Ansicht, dass ein Wertpapierkauf dann nicht wegen Veranlassung eines Irrtums durch den Verkäufer angefochten werden kann, wenn die Fehlvorstellung überwiegend auf die Nachlässigkeit oder vorwerfbare Unkenntnis des Käufers zurückzuführen ist. Ein Anleger, dem das "den Anforderungen des Kapitalverkehrs" entsprechende Wissen fehlt (etwa die Erkenntnis, dass Aktien niemals mündelsicher sein können), habe den Verkäufer bzw Berater auf diesen Umstand hinzuweisen. Mangels eines solchen Hinweises sollte die Anfechtung wegen irreführender Beratung ausscheiden.