Nach Ansicht des Autors zeigt die Judikatur in Bezug auf die Frage, ob Begleitumstände einer ausdrücklichen Willenserklärung, die auf Erklärungsfehler hinweisen, bereits in die Auslegung einfließen oder nur Anlass zur Irrtumsanfechtung geben können, kein einheitliches Bild. Abweichend von der hM fordert er, dem Empfänger erkennbare Umstände, die auf eine vom objektiven Erklärungswert abweichende Bedeutung schließen lassen, im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigen. Die Anfechtung aufgrund Erklärungsirrtums erübrige sich hier.