Nach 6 Ob 136/07d = Zak 2009/271, 175 unterliegt die zwischen Vor- und Nacherben getroffene Vereinbarung, die vom Erblasser angeordnete volle Nacherbschaft in eine Substitution auf den Überrest umzuwandeln, analog § 1278 Abs 2 ABGB (Erbschaftskauf) der Notariatsaktsform. Der Autor übt an dieser Entscheidung Kritik. Er bewertet die Vereinbarung als Verzicht, der eher mit der formfreien Erbentschlagung als mit einem Erbschaftskauf vergleichbar sei. Angesichts des weiten Analogieschlusses des OGH empfiehlt er, zur Sicherheit bei allen Verfügungen über das Erbrecht im weiteren Sinn die Notariatsaktsform einzuhalten.