ABGB § 1236
GBG §§ 9, 94 Abs 1 Z 3
§ 1236 ABGB behandelt die Verbücherung der Gütergemeinschaft unter Ehegatten auf den Todesfall und deren Rechtsfolge, die darin liegt, dass an der Hälfte der im Eigentum des einen Ehegatten stehenden Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des anderen Ehegatten begründet wird. § 9 GBG steht der Verbücherung nicht entgegen. Voraussetzung ist iSd § 94 Abs 1 Z 3 GBG, dass der notariatsaktspflichtige Ehepakt nicht nur auf die Begründung der Gütergemeinschaft auf den Todesfall, sondern auch auf deren Verbücherung und die Begründung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots an der Hälfte der Liegenschaft gerichtet ist.