EO § 382a Abs 2 (idF vor FamRÄG 2009)
Der monatliche (Maximal-)Betrag des vorläufigen Unterhalts entspricht der altersabhängig bestimmten Familienbeihilfe zuzüglich der aliquoten Erhöhung durch die seit 2008 zustehende 13. Familienbeihilfe pro Jahr.
OGH 17. 11. 2009, 1 Ob 216/09k