Ob der Verbrauchergerichtsstand des Art 15 Nr 1 lit c EuGVVO bei irreführenden Gewinnzusagen nach § 5j KSchG anwendbar ist und damit eine Klagemöglichkeit des Verbrauchers an seinem Wohnsitz garantiert, ist seit Langem umstritten. Während mit dem Wegfall der Beschränkung des Verbrauchergerichtsstands auf bestimmte Vertragstypen (Art 13 Abs 1 Nr 3 EuGVÜ) der Auffangtatbestand des Art 15 Nr 1 lit c EuGVVO ("Ausrichten") in den Konstellationen persönlich adressierter vermeintlicher Gewinnzusagen ganz regelmäßig verwirklicht ist, war bislang ungeklärt, ob isolierte Gewinnzusagen ohne gleichzeitige Warenbestellung das Erfordernis des Vertragsabschlusses iSd Art 15 EuGVVO erfüllen. Der EuGH hat diese Frage in seiner jüngst ergangenen E in der Rs Ilsinger/Dreschers (C-180/06 = Zak 2009/305, 198) keiner endgültigen und pauschalen Lösung zugeführt, sondern weiterhin Argumentationsspielraum belassen.