Nach Auffassung des LG Ried (6 R 407/09h) steht der in der Hauptsache zumindest teilweise unterlegenen Partei für erfolgreiche Einwendungen gegen die Kostennote des Gegners iSd § 54 Abs 1a ZPO Prozesskostenersatz zu. Die Honorierung habe nach TP 2 I 1 e RAT zu erfolgen, wobei als Bemessungsgrundlage jener Betrag heranzuziehen sei, mit dem sich die Einwendungen auf die Kostenentscheidung ausgewirkt haben. Im Fall des gänzlichen Obsiegens in der Hauptsache scheide ein Kostenersatzanspruch für Einwendungen aus. Zur uneinheitlichen Rsp, die das LG Ried in Bezug auf die Bemessung des Kostenersatzes um eine neue Variante erweitert hat, siehe Zak 2009/688, 422.