ABGB §§ 1325, 1328
Zwischen dem sexuellen Missbrauch und psychischen Beeinträchtigungen des missbrauchten Kindes, die nicht unmittelbar durch den Missbrauch, sondern erst später durch den Umgang des familiären Umfelds mit diesem Vorfall verursacht wurden, besteht noch ein adäquater Kausalzusammenhang.