MRG § 1 Abs 2 Z 5, § 30 Abs 2 Z 13, § 49d Abs 2
ABGB § 1114
Mit der MRN 2001 wurden Mietverhältnisse in Ein- und Zweifamilienhäusern, die zuvor dem Teilanwendungsbereich unterlagen, von der Anwendung des MRG vollständig ausgenommen. Die neue Rechtslage ist nach dem Übergangsrecht (§ 49d Abs 2 MRG) nur auf nach dem 31. 12. 2001 geschlossene Mietverträge anzuwenden. Ein Mietverhältnis über ein Einfamilienhaus, das vor diesem Zeitpunkt begründet und später stillschweigend verlängert worden ist, fällt weiterhin in den MRG-Teilanwendungsbereich.