ABGB § 922 Abs 1, § 932 Abs 4
Ungeachtet des gutgläubigen Eigentumserwerbs fehlt dem erworbenen Gebrauchtwagen eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft iSd § 922 Abs 1 ABGB, wenn er im Schengener Informationssystem als gestohlen zur Fahndung ausgeschrieben ist und der Erwerber deshalb - insb bei Auslandsfahrten - mit Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten rechnen muss.