ABGB §§ 951, 952
ZPO §§ 41, 510 Abs 1
Sofern keine Unredlichkeit des Geschenknehmers iSd § 952 ABGB vorliegt, ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch des Noterben nach § 951 ABGB ausgeschlossen, wenn der Geschenknehmer den geschenkten Geldbetrag zur Abdeckung seiner Schulden herangezogen hat. Die Tilgung von Schulden ist dem Verbrauch des Geschenks gleichzuhalten, weshalb nicht von einer noch vorhandenen Bereicherung des Geschenknehmers iSd § 952 ABGB ausgegangen werden kann.