ABGB § 364 Abs 3
Ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 3 ABGB kann auch dann bestehen, wenn durch Pflanzen auf dem Nachbargrundstück nicht das direkte, sondern lediglich indirektes Sonnenlicht entzogen wird.
ABGB § 364 Abs 3
Ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 3 ABGB kann auch dann bestehen, wenn durch Pflanzen auf dem Nachbargrundstück nicht das direkte, sondern lediglich indirektes Sonnenlicht entzogen wird.