ABGB § 364 Abs 2
Ob Lärmimmissionen eine wesentliche Beeinträchtigung iSd § 364 Abs 2 ABGB darstellen, ist anhand des Empfindens eines Durchschnittsmenschen in der Lage des Beeinträchtigten zu beurteilen. Die besondere Empfindlichkeit des Beeinträchtigten spielt keine Rolle, besondere Umstände wie Krankheit oder der Aufenthalt eines Kleinkindes in der beeinträchtigten Wohnung sind jedoch zu berücksichtigen.