Nach der Zahlungsverzugs-RL 2000/35/EG ist bei einer Banküberweisung der Zeitpunkt der Gutschrift am Gläubigerkonto für die Vermeidung von (weiteren) Verzugszinsen maßgebend. Die Überweisung einer Geldschuld hat in zeitlicher Hinsicht derart zu erfolgen, dass der geschuldete Betrag am Ende der Zahlungsfrist dem Konto des Gläubigers voraussichtlich gutgeschrieben wird. Um rechtzeitig zu leisten, ist die übliche Überweisungsdauer vom Schuldner daher in die gesetzliche oder vertragliche Zahlungsfrist einzurechnen. Diese Vorgabe des europäischen Gesetzgebers hat in letzter Zeit die Diskussion über die Rechtsnatur der Geldschuld aufleben lassen. Anlässlich der jüngst ergangenen Entscheidung 4 Ob 90/09b = Zak 2010/48, 37 soll im Folgenden eine Auseinandersetzung mit der Geldschuld als qualifizierte Schickschuld stattfinden.