In der Rs 9 ObA 16/09g hat der OGH klargestellt, dass der Fruchtnießer mit der Einräumung des Fruchtgenussrechts an der Liegenschaft nicht nur in bestehende Mietverhältnisse, sondern auch in das Hausbesorgerdienstverhältnis eintritt. Arbeitgeber und für Ansprüche des Hausbesorgers aus dem Dienstverhältnis passiv klagelegitimiert ist daher nicht der Liegenschaftseigentümer, sondern der Fruchtgenussberechtigte.