Der Vorwegausschluss der Verjährung und die Verlängerung der Verjährungsfrist sind gem § 1502 ABGB unwirksam. Der Autor ist der Ansicht, dass diese Regelung (nur) bei der Schadenersatzverjährung einschränkend ausgelegt werden kann und hier auf die lange absolute Frist beschränkt ist. Die Verlängerung oder der Ausschluss der kurzen, vom Kenntnisstand des Geschädigten abhängigen Frist sei hingegen zulässig. De lege ferenda schlägt er vor, die vertragliche Verlängerung kurzer Verjährungsfristen bis auf das Dreifache zuzulassen.