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Riss, Anm zu JBl 2010, 703.

LiteraturübersichtErbrechtZak 2010/773Zak 2010, 440 Heft 22 v. 14.12.2010

Zu 7 Ob 56/10a: Die Kosten, welche der Nachlass im Verfahren über die Pflichtteilsklage für die eigene Vertretung aufgewendet hat, dürfen bei der Bemessung des Pflichtteilsanspruchs nicht als Passiva in Anschlag gebracht werden.

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