Zu 7 Ob 56/10a: Die Kosten, welche der Nachlass im Verfahren über die Pflichtteilsklage für die eigene Vertretung aufgewendet hat, dürfen bei der Bemessung des Pflichtteilsanspruchs nicht als Passiva in Anschlag gebracht werden.
Zu 7 Ob 56/10a: Die Kosten, welche der Nachlass im Verfahren über die Pflichtteilsklage für die eigene Vertretung aufgewendet hat, dürfen bei der Bemessung des Pflichtteilsanspruchs nicht als Passiva in Anschlag gebracht werden.