Nach 2 Ob 57/09k = Zak 2010/298, 174 hat ein neu hinzugekommener Nachbar auch gesundheitsschädliche Lärmemissionen einer Eisenbahnstrecke zu dulden, wenn das Lärmniveau und dessen mögliche Erhöhung in der Zukunft bekannt oder objektiv erkennbar war. Die Autoren stellen die Entscheidung kurz dar. Zu der vom OGH offengelassenen Frage der Qualifikation einer Eisenbahnstrecke als behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB vertreten sie die Auffassung, dass Unterlassungsansprüche gegen Immissionen bereits dann ausscheiden, wenn bei der behördlichen Bewilligung auf Anrainerinteressen Bedacht genommen wurde; Parteistellung der Anrainer sei keine Voraussetzung.