EO §§ 382, 390
MRK: Art 6 Abs 1
Infolge des Urteils des EGMR in der Rs 17.056/06, Micallef v Malta = Zak 2009/651, 402 sind die Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 MRK im Regelfall auch im Provisorialverfahren zu beachten. In dringenden Fällen wird die einseitige Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners aber weiterhin möglich sein. Jedenfalls sind die Verfahrensgarantien dann voll anwendbar, wenn das Sicherungsverfahren durch die Einräumung einer schriftlichen Äußerungsmöglichkeit an den Gegner oder die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zweiseitig geworden ist. Der Grundsatz der Waffengleichheit und das rechtliche Gehör sind in diesem Fall nur dann gewahrt, wenn sich der Gegner zu allen der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen und Beweisergebnissen (hier: Privatgutachten) äußern konnte.