ZustG § 16
Eine Reinigungskraft, die aufgrund eines mit dem Empfänger geschlossenen Vertrags dauerhaft in einem gewissen Rhythmus nach Ort und grob auch nach Zeit determinierte Leistungen zu erbringen hat, ist unabhängig von den Arbeitsstunden und der sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung als Arbeitnehmerin iSd § 16 Abs 2 ZustG und daher als taugliche Ersatzempfängerin zu qualifizieren.