ABGB § 1311
StVO § 20 Abs 1
Das Gebot des Fahrens auf Sicht gilt auch auf Autobahnen. Bei Dunkelheit muss daher eine Geschwindigkeit eingehalten werden, die das Anhalten innerhalb der ausgeleuchteten Strecke ermöglicht, wobei jedoch der Sichtbereich nicht nur durch das eigene Licht, sondern auch durch das Licht vorausfahrender oder entgegenkommender Fahrzeuge bestimmt wird. Außerdem muss die Geschwindigkeit auf Autobahnen nicht auf erst außergewöhnlich spät erkennbare Hindernisse - wie zB relativ kleine, zur Fahrbahn kontrastarme Gegenstände (hier: Reifenteile) - ausgerichtet werden.