ABGB § 1295 Abs 1
Vor dem Sprung über eine Schanze in einem Funpark hat sich der Ski- oder Snowboardfahrer zu vergewissern, dass sich keine Personen in der Landezone aufhalten. Die zumutbaren Sicherungsmaßnahmen reichen bis zur Beiziehung einer zweiten Person, die den vom Start aus nicht einsehbaren Landebereich beobachtet.