MRG § 16 Abs 1 Z 5, § 16 Abs 2
ABGB § 886
Nach mehr als einjähriger Dauer eines unbefristeten Mietverhältnisses kann gem § 16 Abs 1 Z 5 MRG ohne weitere Voraussetzungen, jedoch nur in Schriftform wirksam der angemessene Hauptmietzins vereinbart werden. Der Zweck des Schriftlichkeitserfordernisses liegt nicht nur im Schutz des Mieters vor Übereilung, sondern auch in der Beweissicherung.