KlGG § 16 Abs 1
ABGB § 1093
Der Eigentümer kann gem § 1093 ABGB zugleich Bestandgeber und Unterbestandnehmer seiner Sache sein.
KlGG § 16 Abs 1
ABGB § 1093
Der Eigentümer kann gem § 1093 ABGB zugleich Bestandgeber und Unterbestandnehmer seiner Sache sein.