ABGB §§ 775, 1487
AußStrG § 152
Ein Pflichtteilsanspruch, der gegen die letztwilligen Anordnungen des Erblassers durchgesetzt werden muss, verjährt gem § 1487 ABGB in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Errichtung des Protokolls über die Übernahme der letztwilligen Anordnungen durch den Gerichtskommissär zu laufen.