ABGB § 418
Ein (geringfügiger) Grenzüberbau kann nur dann zum außerbücherlichen Eigentumserwerb am überbauten fremden Grund führen, wenn der Bauführer redlich ist.
OGH 11. 10. 2010, 6 Ob 167/10t
ABGB § 418
Ein (geringfügiger) Grenzüberbau kann nur dann zum außerbücherlichen Eigentumserwerb am überbauten fremden Grund führen, wenn der Bauführer redlich ist.
OGH 11. 10. 2010, 6 Ob 167/10t