IPRG §§ 6, 26 Abs 1
ABGB § 180a
Im Fall der Adoption einer bereits volljährigen Person mit anderer Staatsangehörigkeit sind gem § 26 Abs 1 IPRG die Voraussetzungen der Annahme und der Beendigung der Wahlkindschaft nicht nur nach dem Personalstatut jedes Annehmenden, sondern kumulativ auch nach dem Personalstatut des Wahlkindes zu beurteilen.