In 3 Ob 89/10z = Zak 2010/767, 437 hat der OGH ausgesprochen, dass auch in einem sogenannten Funpark mit Sprungschanzen für Skifahrer und Snowboarder der Grundsatz des Fahrens auf Sicht gilt. Wenn nicht durch vorherige ausreichende Beobachtung sicher festgestellt werden kann, dass sich keine Person im uneinsehbaren Bereich der Landezone befindet, ist vor dem Sprung ein Kontrollposten beizuziehen.