In dem die italienische Rechtslage betreffenden Vorabentscheidungsverfahren C-225/09 , Jakubowska/Maneggia vertrat der EuGH die Ansicht, dass ein Mitgliedstaat einem dort eingetragenen Rechtsanwalt, der gleichzeitig in Voll- oder Teilzeit als abhängig Beschäftigter eines anderen Rechtsanwalts, eines Zusammenschlusses von Anwälten oder einer Anwaltssozietät oder eines öffentlichen oder privaten Unternehmens tätig ist, ohne Verstoß gegen die RL 98/5/EG Beschränkungen hinsichtlich seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt auferlegen kann, sofern diese nicht über das zur Erreichung des Ziels der Verhinderung von Interessenkonflikten Erforderliche hinausgehen und für alle in diesem Mitgliedstaat eingetragenen Rechtsanwälte gelten. Weiters bewertete der EuGH eine nationale Regelung über die Unvereinbarkeit von Rechtsanwaltsberuf und öffentlichem Amt, nach der sich Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst zwischen der Beibehaltung des Beschäftigungsverhältnisses und der Aufrechterhaltung ihrer Eintragung im Anwaltsverzeichnis entscheiden müssen, als gemeinschaftsrechtskonform.