Mit dem Erk B 13/10 hat der VfGH die Bescheidbeschwerde eines Rechtsanwalts abgewiesen, der wegen Doppelvertretung zu einer Disziplinarstrafe verurteilt worden war, weil er in einer Zwangsausgleichstagsatzung zugleich den Gemeinschuldner und Gläubiger vertreten hatte. Der VfGH hielt erneut (B 1050/09 = Zak 2010/498, 282) fest, dass die Annahme einer formellen Doppelvertretung keine konkrete Gefahr einer Interessenkollision voraussetzt. Weder gegen das Verbot der Doppelvertretung gem § 10 RAO noch gegen die im DSt enthaltenen Regelungen zur Kostenersatzpflicht im Disziplinarverfahren bestünden verfassungsrechtliche Bedenken.