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Für Ausrichten reicht Abrufbarkeit der Unternehmenswebseite im Internet nicht aus

In aller KürzeZak 2010/745Zak 2010, 422 Heft 22 v. 14.12.2010

Die besonderen Zuständigkeitsregeln der EuGVVO für Verbraucherverträge sind gem Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO ua dann anzuwenden, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat. In den vom OGH eingeleiteten und in der Folge verbundenen Vorabentscheidungsverfahren C-585/08 , Pammer/Reederei Schlüter und C-144/09 , Hotel Alpenhof/Heller sprach der EuGH aus, dass die Zugänglichkeit der Webseite des Unternehmers im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers nicht genügt. Das Kriterium des Ausrichtens sei erst zu bejahen, wenn vor dem Vertragsabschluss aus der Webseite und der gesamten Tätigkeit des Unternehmers hervorging, dass er zum Eingehen von Geschäftsbeziehungen mit Personen aus dem Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers bereit war. Anhaltspunkte für diese Bereitschaft seien ua die Verwendung eines neutralen Domänennamens oberster Stufe wie ".com", die Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als seines Sitzstaats, die Angabe der internationalen Telefonvorwahl und die Erwähnung einer internationalen Kundschaft. In Bezug auf eine weitere Vorlagefrage vertrat der EuGH die Auffassung, dass Verträge über Frachtschiffreisen als Pauschalreiseverträge iSd Art 15 Abs 3 EuGVVO zu qualifizieren sind.

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