Nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts über den Kauf eines Wasserbetts durch den Verbraucher kann der Unternehmer nach Auffassung des dt BGH (VIII ZR 337/09) keinen Ersatz für die Wertminderung verlangen, die dadurch eingetreten ist, dass der Verbraucher das Bett aufgebaut und mit Wasser befüllt hat. Diese Vorgangsweise sei bei einem Wasserbett als Prüfung zu werten, die gem § 357 BGB keine Wertersatzpflicht auslösen könne. Der Unternehmer, der mit der Begründung, nur die Heizung sei wiederverwendbar, das Bett hingegen aufgrund des Befüllens nicht mehr verkäuflich, lediglich 258 € zurückzahlen wollte, wurde daher zur Rückzahlung des gesamten Kaufpreises in Höhe von 1.265 € verpflichtet. Zum Wertersatz nach Widerruf des Fernabsatzgeschäfts beachte auch EuGH C-489/07 , Messner/Krüger = Zak 2009/503, 314.