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Geltendmachung der prozessualen und materiellen Unwirksamkeit eines Vergleichs

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2010/731Zak 2010, 418 Heft 21 v. 30.11.2010

ZPO §§ 204, 212 Abs 6

EO § 1 Z 5, §§ 35, 36

Die prozessuale Unwirksamkeit eines Vergleichs kann nicht mit Klage, sondern nur mit dem Antrag auf Fortsetzung des verglichenen Verfahrens geltend gemacht werden. Auch eine nach Exekutionsbewilligung erhobene Impugnationsklage ist nicht zielführend.

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