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Fahrraddraisinenfahrt - Bewilligungspflicht nach NÖ VeranstaltungsG als Schutzgesetz

RechtsprechungSchadenersatzZak 2010/727Zak 2010, 417 Heft 21 v. 30.11.2010

ABGB § 1311

Die in § 10 NÖ VeranstaltungsG in Hinblick auf die technische Betriebssicherheit vorgesehene Bewilligungspflicht für Veranstaltungsbetriebsstätten (hier: Fahrraddraisinenstrecke) stellt ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB dar.

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