ABGB § 140
UVG § 16 Abs 2, § 19 Abs 4, § 20 Abs 2
Im Rahmen seiner Anspannungsobliegenheit hat sich der geldunterhaltspflichtige Elternteil ernsthaft und intensiv zu bemühen, einen Arbeitsplatz zu finden, wobei die Meldung beim Arbeitsmarktservice nicht ausreicht, sondern auch Eigeninitiative erforderlich ist. Selbst nach einem verschuldeten Arbeitsplatzverlust kann der Unterhaltspflichtige nur auf jene Einkünfte angespannt werden, die er bei intensiver Jobsuche erzielen hätte können. Die Anspannung auf das früher erzielte Einkommen ist nur dann zulässig, wenn er den Verlust seines Arbeitsplatzes deshalb herbeigeführt hat, um seine Unterhaltspflichten nicht erfüllen zu müssen.