WEG § 24
Der Beschluss über die Aufkündigung des mit einem Wohnungseigentümer abgeschlossenen Verwaltungsvertrags und die Bestellung eines anderen Verwalters besteht aus zwei selbstständigen Teilen. Der derzeit zum Verwalter bestellte Wohnungseigentümer ist nur hinsichtlich des ersten Beschlussteils über seine Kündigung gem § 24 Abs 3 WEG vom Stimmrecht ausgeschlossen.