ABGB § 94
Sozialhilfeleistungen nach dem Stmk SHG, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte bezieht, sind bei der Unterhaltsbemessung als Eigeneinkommen zu berücksichtigen. Gleiches gilt für eine Wohnbeihilfe.
Nicht in Anspruch genommene Sozialhilfeleistungen (hier: Wohnbeihilfe) dürfen dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Rahmen des Anspannungsgrundsatzes als fiktives Eigeneinkommen nur unter der Voraussetzung angerechnet werden, dass er die Leistungen rechtsmissbräuchlich (vorsätzlich oder grob fahrlässig) nicht geltend gemacht hat, um seine Unterhaltsbedürftigkeit herbeizuführen.