ABGB § 140
UVG § 7 Abs 1, § 19 Abs 2
Zahlungsplanraten sind nur insoweit von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzugsfähig, als sie auf Schulden zurückzuführen sind, die auch außerhalb der Schuldenregulierung berücksichtigungswürdig wären.
ABGB § 140
UVG § 7 Abs 1, § 19 Abs 2
Zahlungsplanraten sind nur insoweit von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzugsfähig, als sie auf Schulden zurückzuführen sind, die auch außerhalb der Schuldenregulierung berücksichtigungswürdig wären.