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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 146 ff ZPO)

ThemaMag. Matthias SchimkaZak 2010/6Zak 2010, 4 Heft 1 v. 19.1.2010

Das Institut der Wiedereinsetzung ist notwendig, um die strengen, vom Grundsatz der Prozessdisziplin geprägten Verfahrensvorschriften über Säumnisfolgen in speziell gelagerten Fällen abzufedern und dient dem Streben nach materiell richtigen Entscheidungen. Der vorliegende Beitrag bietet einen Überblick über die Voraussetzungen und einige Fragen der praktischen Handhabung dieses Rechtsinstituts.

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