In der Rs 1 Ob 181/09p hatte sich der OGH mit der Möglichkeit der Amtshaftung für unwahre oder kreditschädigende Tatsachenbehauptungen in einem Urteil zu befassen. Nachdem in einem von der Öffentlichkeit mitverfolgten Prozess die Klage in erster Instanz wegen Unschlüssigkeit abgewiesen worden war, berichtete die Presse von "Schlamperei" der Klagevertreter (vgl dazu 6 Ob 50/09k). Das Unschlüssigkeitsurteil hielt im Instanzenzug nicht stand. Im vorliegenden Verfahren machten die Klagevertreter Amtshaftung wegen der in diesem Urteil zu sehenden Verbreitung unrichtiger und kreditgefährdender Tatsachen über ihre Qualifikation geltend. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der OGH wies die dagegen gerichtete Revision mangels erheblicher Rechtsfrage ua mit dem Hinweis zurück, dass die im öffentlichen Interesse stehende Rechtspflege auch die Verbreitung von allenfalls falschen oder kreditschädigenden Äußerungen rechtfertigen kann, sofern das Gericht nicht wider besseres Wissen handelt.